unter Auferlegung der hälftigen Verfahrenskosten des erstinstanzlichen Verfahrens an den Kanton Bern. III. A.________ sei vom Kanton Bern eine angemessene Entschädigung im Umfang der Verteidigungskosten gemäss nachzureichender Honorarnote für das Berufungsverfahren auszurichten. IV. Die Kosten des Berufungsverfahrens seien vollumfänglich dem Kanton Bern aufzuerlegen. V. A.________ seien vom Kanton Bern die Kosten der Technischen Untersuchung der C.________ AG vom 24. November 2023 im Betrag von CHF 6'459.85 zu vergüten. VI. Allfällige weitere Verfügungen seien von Amtes wegen zu erlassen.