b. die Bemessung der Strafe gemäss Ziffer 1. auf Seite 2 des vorinstanzlichen Urteils vom 07. Juli 2022 festzustellen II. A.________ sei frei zu sprechen von der Anschuldigung des Nichtbeachtens eines Lichtsignals, angeblich begangen am 24. September 2020 an der F.________ in G.________ (Ziffer 1. des Strafbefehls vom 26. Februar 2021) unter Ausrichtung einer Entschädigung an A.________ durch den Kanton Bern im Umfang der hälftigen Verteidigungskosten gemäss Honorarnote vom 07. Juli 2022 für die Ausübung seiner Verfahrensrechte für das erstinstanzliche Verfahren sowie