406 Abs. 2 der Schweizerischen Strafprozessordnung (StPO; SR 312.0) die Durchführung des schriftlichen Verfahrens angeordnet und dem Beschuldigten eine Frist zur Einreichung der schriftlichen Berufungsbegründung angesetzt (pag. 850 ff.). Nach dreimaliger Verlängerung reichte Rechtsanwalt B.________ für den Beschuldigten am 6. Dezember 2023 die schriftliche Berufungsbegründung ein