namens des Beschuldigten mit Eingabe vom 12. Dezember 2022 beliebt machte, den Entscheid über die Durchführung des schriftlichen Verfahrens bis zum Vorliegen des Gutachtens des Eidgenössischen Instituts für Metrologie (METAS) auszusetzen (pag. 779), forderte die Verfahrensleitung den Beschuldigten mit Verfügung vom 3. Juli 2023 erneut zur Stellungnahme auf (pag. 838 f.). Mit Schreiben vom 24. Juli 2023 erklärte dieser sich mit der Durchführung des schriftlichen Verfahrens einverstanden (pag. 841 ff.). Mit Verfügung vom 3. August 2023 wurde in Anwendung von Art. 406 Abs. 2 der Schweizerischen Strafprozessordnung (StPO;