2. Berufung Gegen dieses Urteil meldete Rechtsanwalt B.________ mit Eingabe vom 12. Juli 2022 im Auftrag des Beschuldigten fristgerecht Berufung an (pag. 717). Die Berufungserklärung datiert vom 4. Oktober 2022 und ging ebenfalls frist- und formgerecht beim Obergericht des Kantons Bern ein (pag. 763 ff.). Die Generalstaatsanwaltschaft verzichtete mit Eingabe vom 17. Oktober 2022 auf die Teilnahme am oberinstanzlichen Verfahren (pag. 770 f.).