1.-3. des erstinstanzlichen Urteilsdispositivs, pag. 713 f.). In Anwendung der einschlägigen Gesetzesbestimmungen verurteilte die Vorinstanz ihn zu einer Geldstrafe von 35 Tagessätzen zu CHF 140.00, ausmachend CHF 4'900.00, als Zusatzstrafe zum Urteil der Staatsanwaltschaft des Kantons Neuenburg vom 19. Februar 2021, zu einer Übertretungsbusse von CHF 250.00 unter Festsetzung der Ersatzfreiheitsstrafe bei schuldhafter Nichtbezahlung auf drei Tage sowie zur Bezahlung der gesamten Verfahrenskosten von CHF 4'090.00 (Ziff. 1.-3. des erstinstanzlichen Urteilsdispositivs, pag. 714).