22 VII. Dispositiv Die 2. Strafkammer erkennt: I. Es wird verfügt: 1. Der UBS-Stick (pag. 23) wird aus den Akten entfernt und bis zum rechtskräftigen Abschluss des Verfahrens unter separatem Verschluss gehalten und danach vernichtet. 2. Folgende Aktenstellen werden unkenntlich gemacht und in Kopie bei den Akten belassen, während die Originale bis zum rechtskräftigen Abschluss des Verfahrens unter separatem Verschluss gehalten und danach vernichtet werden: