Die Korrektur der Höhe der Verbindungsbusse ist lediglich von untergeordneter Bedeutung und rechtfertigt keine Ausscheidung von Verfahrenskosten. Die Beschuldigte hat die erstinstanzlichen Verfahrenskosten demnach vollumfänglich zu tragen. Die Kosten im Rechtsmittelverfahren tragen die Parteien nach Massgabe ihres Obsiegens oder Unterliegens (Art. 428 Abs. 1 StPO). Die Beschuldigte unterliegt im Berufungsverfahren nahezu vollumfänglich. Auch betreffend Berufungsverfahren rechtfertigt sich keine Ausscheidung von Verfahrenskosten. Die Beschuldigte hat demnach auch die oberinstanzlichen Verfahrenskosten vollumfänglich zu tragen.