Vorliegend gilt angesichts des einheitlichen Sachverhaltskomplexes der Grundsatz der vollständigen Kostenauflage. Der Freispruch von der Anschuldigung der einfachen Verkehrsregelverletzung führte, wie hiervor ausgeführt, nicht zu Mehrkosten. Daher rechtfertigt sich keine Abweichung vom Grundsatz der vollständigen Kostenauflage. Das erstinstanzliche Urteil wird mit Ausnahme der Korrektur der Höhe der Verbindungsbusse vollumfänglich bestätigt. Die Korrektur der Höhe der Verbindungsbusse ist lediglich von untergeordneter Bedeutung und rechtfertigt keine Ausscheidung von Verfahrenskosten.