Dem ist entgegenzuhalten, dass die Beweismassnahmen der Klärung sämtlicher Vorwürfe dienten, wobei die Untersuchung wegen der Vereitelung von Massnahmen zur Feststellung der Fahrunfähigkeit wegen der allfälligen gravierenden Sanktion im Vordergrund stand. Die diesbezüglichen Ausführungen der Verteidigung verfangen nicht. Eine Ausscheidung von Verfahrenskosten bleibt auch bei teilweisem Freispruch möglich (vgl. Art. 426 Abs. 2 StPO). Vorliegend gilt angesichts des einheitlichen Sachverhaltskomplexes der Grundsatz der vollständigen Kostenauflage.