Das Fotodossier diente, wie auch aus der vorangehenden Beweiswürdigung hervorgeht, vor allem der Klärung der Frage, ob sich ein Unfall bzw. die Beinahe-Kollision ereignete. Die Verteidigung begründet ihre oberinstanzlichen Anträge insbesondere damit, dass gemäss den Abbildungen 1, 16 und 17 kein Unfall eingetreten sei (pag. 277). Dem ist entgegenzuhalten, dass die Beweismassnahmen der Klärung sämtlicher Vorwürfe dienten, wobei die Untersuchung wegen der Vereitelung von Massnahmen zur Feststellung der Fahrunfähigkeit wegen der allfälligen gravierenden Sanktion im Vordergrund stand.