Wie die Vorinstanz zutreffend ausführt, stehen die drei Vorwürfe in einem engen und direkten Zusammenhang. Es handelt sich vorliegend um einen einheitlichen Sachverhaltskomplex, wobei die getätigten Untersuchungshandlungen zu dessen Aufklärung notwendig waren. Die angebliche einfache Verletzung der Verkehrsregeln führte insbesondere nicht zu Mehrkosten. Das Fotodossier diente, wie auch aus der vorangehenden Beweiswürdigung hervorgeht, vor allem der Klärung der Frage, ob sich ein Unfall bzw. die Beinahe-Kollision ereignete.