230 f.). Die erstinstanzlichen Verfahrenskosten wurden auf insgesamt CHF 2'835.15 festgelegt, wobei für den in Rechtskraft erwachsenen Freispruch von der Anschuldigung der einfachen Verletzung der Verkehrsregeln keine Ausscheidung von Verfahrenskosten erfolgte (pag. 192). Entgegen den Ausführungen der Verteidigung (S. 15 f. der Berufungsbegründung, pag. 288 f.) unterblieb diese Ausscheidung von Verfahrenskosten zu Recht. Wie die Vorinstanz zutreffend ausführt, stehen die drei Vorwürfe in einem engen und direkten Zusammenhang.