22. Verfahrenskosten Fällt die Rechtsmittelinstanz selber einen neuen Entscheid, so befindet sie darin auch über die von der Vorinstanz getroffene Kostenregelung (Art. 428 Abs. 3 StPO). Die beschuldigte Person trägt die Verfahrenskosten, soweit sie verurteilt wird (Art. 426 Abs. 1 StPO). Im Übrigen kann für die allgemeinen Ausführungen zu den Verfahrenskosten auf die zutreffenden Ausführungen der Vorinstanz verwiesen werden (Ziff. VI.1. der erstinstanzlichen Urteilsbegründung, pag. 230 f.).