Daher erachtet es das Gericht angemessen, die Busse tiefer anzusetzen. Jedoch hat die Beschuldigte ihre Mitwirkungspflichten bei der Feststellung des Sachverhalts verletzt, als sie den Unfallort verliess, obwohl der Geschädigte die Polizei rufen wollte. Damit hat die Beschuldigte elementare Vorschriften, die die Ordnung und Sicherheit im Strassenverkehr sicherstellen, missachtet. Jedoch liegen gemäss dem Gericht keine speziellen Willensrichtungen oder Beweggründe, die eine Erhöhung der Strafe rechtfertigen würde, vor.