Die VBRS-Richtlinien sehen keine Richtwerte für eine Übertretungsbusse für die Verletzung der Mitwirkungspflichten bei der Feststellung des Sachverhalts bei Sachschaden nach Art. 96 i.V.m. Art. 56 Abs. 2 VRV vor. Die Richtlinien empfehlen jedoch im Falle des pflichtwidrigen Verhaltens bei einem Unfall mit reinem Sachschaden gemäss Art. 51 Abs. 3 und Art. 91 Abs. 1 SVG eine Busse von mindestens CHF 400.00, wobei es jeweils die Schadenshöhe zu berücksichtigen gilt (VBRS- Richtlinien, S. 23). Vorliegend bestand ja grundsätzlich gerade keine Meldepflicht. Daher erachtet es das Gericht angemessen, die Busse tiefer anzusetzen.