20. Übertretungsbusse für die Verletzung der Mitwirkungspflichten bei der Feststellung des Sachverhalts bei Unfall (Abwarten der Polizei) Die Beschuldigte wendet sich nicht gegen die Bemessung der Übertretungsbusse, weswegen auf die überzeugenden Ausführungen der Vorinstanz zu verweisen ist (Ziff. V.6. der erstinstanzlichen Urteilsbegründung, pag. 229 f.): Die Beschuldigte hat sich vorliegend zusätzlich der Verletzung der Mitwirkungspflichten bei der Feststellung des Sachverhalts bei Unfall durch nicht abwarten der Polizei gemäss Art. 96 i.V.m. Art. 56 Abs. 2 VRV und Art. 103 Abs. 1 SVG schuldig gemacht. Dieses Delikt wird mit Busse bestraft.