Gemäss bundesgerichtlicher Rechtsprechung kommt der Verbindungsbusse gegenüber der bedingten Strafe nur untergeordnete Bedeutung zu und die Obergrenze beträgt grundsätzlich einen Fünftel der in der Summe schuldangemessenen Sanktion, bestehend aus einer bedingt ausgesprochenen Hauptstrafe kombiniert mit einer Verbindungsbusse (Urteil des Bundesgerichts 6B_337/2022 vom 12. Juli 2023 E. 1.3.2). Die schuldangemessene Strafe von 12 Tagessätzen Geldstrafe wird deshalb im Umfang von einem Fünftel, ausmachend CHF 180.00 (2 Tagessätze zu je CHF 90.00), als Verbindungsbusse ausgesprochen. Die Ersatzfreiheits-