Mit der Vorinstanz erachtet die Kammer eine Verbindungsbusse als angezeigt. Gemäss bundesgerichtlicher Rechtsprechung kommt der Verbindungsbusse gegenüber der bedingten Strafe nur untergeordnete Bedeutung zu und die Obergrenze beträgt grundsätzlich einen Fünftel der in der Summe schuldangemessenen Sanktion, bestehend aus einer bedingt ausgesprochenen Hauptstrafe kombiniert mit einer Verbindungsbusse (Urteil des Bundesgerichts 6B_337/2022 vom 12. Juli 2023 E. 1.3.2).