Mit Blick auf das geltende Verschlechterungsverbot bleibt es bei einer Strafhöhe von 12 Tagessätzen. 17.3 Konkrete Strafe und Tagessatzhöhe Nach dem Gesagten resultiert für die Vereitelung von Massnahmen zur Feststellung der Fahrunfähigkeit eine Geldstrafe von 12 Tagessätzen. Die Verteidigung äussert sich nicht zur Strafzumessung und beanstandet demzufolge auch die Höhe des Tagessatzes nicht. Die vorinstanzlichen Ausführungen zur Berechnung des Tagessatzes überzeugen. Es bestehen keine Anhaltspunkte für eine Veränderung der wirtschaftlichen Verhältnisse der Beschuldigten seit dem erstinstanzlichen Urteil.