gegenüber den Behörden anständig und korrekt, was aber erwartet werden kann und sich nicht strafmindernd auswirkt. Sie war nicht geständig, was ihr allerdings nicht zum Nachteil gereichen darf. Einsicht oder Reue zeigte die Beschuldigte keine. Gründe für eine allenfalls erhöhte Strafempfindlichkeit werden keine geltend gemacht und sind bei der Beschuldigten nicht auszumachen. Die Täterkomponenten wirken sich– entgegen der Vorinstanz – insgesamt straferhöhend aus, weshalb grundsätzlich eine höhere Strafe auszufällen wäre. Mit Blick auf das geltende Verschlechterungsverbot bleibt es bei einer Strafhöhe von 12 Tagessätzen.