Auf der anderen Seite kam es nicht zu einem Bagatellparkschaden. Die Beschuldigte war an einem Unfall beteiligt und entfernte sich trotz der Ankündigung des Zeugen, die Polizei zu avisieren, vom Unfallort. Keine Zeit zu haben, auf die Polizei zu warten, ist kein Entschuldigungsgrund. Desgleichen, dass sich die Beschuldigte offenbar über den Zeugen geärgert hat. Alles in allem wäre eine höhere als die von der Vorinstanz veranschlagte Geldstrafe von 12 Tagessätzen denkbar gewesen. 17.2 Täterkomponenten