Am Audi A4 von C.________ entstanden lediglich Kratzer an Felgen und Pneus. C.________ bezifferte den Sachschaden mit CHF 750.00 (pag. 168, Z. 23) dabei handelt es sich um eine Bagatelle. Vorliegend konnte jedoch die Schuldfrage nicht geklärt werden. Indes war die Beschuldigte dennoch in die Unfallsituation verwickelt. Sie hat jedoch nicht bei der Sachverhaltsaufklärung mitgewirkt und sich durch das Entfernen von der Unfallstelle den Massnahmen zur Feststellung der Fahrunfähigkeit entzogen. Entsprechend den VBRS-Richtlinien erscheinen vorliegend 12 Strafeinheiten als angemessen.