17. Geldstrafe für die Vereitelung von Massnahmen zur Feststellung der Fahrunfähigkeit 17.1 Tatkomponenten Die Erwägungen der Vorinstanz zur objektiven Tatschwere überzeugen (Ziff. V.3.2 der erstinstanzlichen Urteilsbegründung, pag. 226): 3.2. Objektive Tatschwere Unter dem Gesichtspunkt des objektiven Tatverschuldens werden die Schwere der Verletzung des betroffenen Rechtsguts sowie die Art und Weise, wie der Taterfolg herbeigeführt wurde (Verwerflichkeit des Handelns), betrachtet.