16. Strafrahmen und Strafart Art. 91a Abs. 1 SVG bedroht die Vereitelung von Massnahmen zur Feststellung der Fahrunfähig mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder Geldstrafe. Nachdem es das Verschlechterungsverbot zu beachten gilt, wird die Frage nach der Strafart obsolet; eine Freiheitsstrafe fällt so oder anders ausser Betracht. Für die Verletzung der Mitwirkungspflichten bei der Feststellung des Sachverhalts bei Unfall ist eine Busse auszusprechen (Art. 96 i.V.m. Art. 56 Abs. 2 VRV und Art. 103 Abs. 1 SVG).