So handelt es sich bei Art. 56 Abs. 2 VRV um eine Bestimmung, welche infolge gesetzesvertretenden Charakters anstelle von Art. 92 SVG zur Anwendung kommt. Die Beschuldigte ist demnach sowohl der Verletzung der Mitwirkungspflichten bei der Feststellung des Sachverhalts bei Unfall (Art. 96 i.V.m. Art. 56 Abs. 2 VRV und Art. 103 Abs. 1 SVG) als auch der Vereitelung von Massnahmen zur Feststellung der Fahrunfähigkeit (Art. 91a Abs. 1 SVG) schuldig zu erklären. 17 V. Strafzumessung