14. Konkurrenzen Hat der Täter sich bei einem Unfall pflichtwidrig verhalten und gleichzeitig eine Massnahme zur Feststellung der Fahrunfähigkeit vereitelt, besteht zwischen Art. 92 Abs. 1 SVG und Art. 91a Abs. 1 SVG echte Konkurrenz. Dasselbe muss in Bezug auf die beiden Tatbestände der Verletzung der Mitwirkungspflichten bei der Feststellung des Sachverhalts bei Unfall (Art. 96 i.V.m. Art. 56 Abs. 2 VRV und Art. 103 Abs. 1 SVG) und der Vereitelung von Massnahmen zur Feststellung der Fahrunfähigkeit (Art. 91a Abs. 1 SVG) gelten. So handelt es sich bei Art.