Deswegen und aufgrund des Unfalls musste sie mit der Anordnung von Massnahmen zur Feststellung der Fahrunfähigkeit und insbesondere mit einer Atemalkoholkontrolle rechnen. Das Verlassen der Unfallstelle der Beschuldigten lässt sich auch damit erklären, dass sie der Polizei aus dem Wege gehen und die Durchführung einer Atemalkoholkontrolle verhindern wollte. Das Verhalten ist als Inkaufnahme zu werten, sich einer solchen Massnahme zu entziehen. Die Beschuldigte handelte damit eventualvorsätzlich und der subjektive Tatbestand ist ebenfalls erfüllt. Es bestehen keine Anhaltspunkte für Rechtfertigungs- oder Schuldausschlussgründe.