Der objektive Tatbestand von Art. 91a Abs. 1 SVG ist demnach erfüllt. In subjektiver Hinsicht musste der Beschuldigten zum einen klar sein, an einem Unfall beteiligt gewesen zu sein. So hatte der Zeuge der Beschuldigten den Sachschaden gezeigt. Wie die Vorinstanz bereits festhielt, mussten der Beschuldigten als Fahrzeuglenkerin die gesetzlichen Verhaltensregeln bei einem Unfall bekannt sein. Der Zeuge hatte ihr ferner mitgeteilt, die Polizei rufen zu wollen. Deswegen und aufgrund des Unfalls musste sie mit der Anordnung von Massnahmen zur Feststellung der Fahrunfähigkeit und insbesondere mit einer Atemalkoholkontrolle rechnen.