Die Beschuldigte hätte mit der Durchführung einer Atemalkoholkontrolle rechnen müssen, zumal auch mit dem Zeugen am Unfalltag um 14:29 Uhr bei der Polizeiwache eine Atemalkoholkontrolle durchgeführt wurde. Durch ihr Davonfahren hat die Beschuldigte die Feststellung ihrer Fahrfähigkeit am 29. Oktober 2020 um ca. 12:25 Uhr, mithin für den entscheidenden Zeitraum, verunmöglicht. Demzufolge ist auch der kausale Zusammenhang zwischen der Tathandlung und dem Taterfolg zu bejahen. Der objektive Tatbestand von Art. 91a Abs. 1 SVG ist demnach erfüllt.