16 den, ist festzuhalten, dass grundsätzlich routinemässig nach jedem Unfall Massnahmen zur Feststellung der Fahrunfähigkeit vorgenommen werden. Wie die Vorinstanz zutreffend festhält, wäre eine Atemalkoholkontrolle auch vorliegend angezeigt und somit wahrscheinlich gewesen. Die Beschuldigte hätte mit der Durchführung einer Atemalkoholkontrolle rechnen müssen, zumal auch mit dem Zeugen am Unfalltag um 14:29 Uhr bei der Polizeiwache eine Atemalkoholkontrolle durchgeführt wurde.