56 Abs. 2 VRV). Mit ihrem simplen Davonfahren entzog sich die Beschuldigte aktiv allfälliger Massnahmen zur Feststellung der Fahrfähigkeit. Bei dieser Tathandlungsvariante ist überdies nicht massgebend, ob die Untersuchungsmassnahme bereits angeordnet worden war (vgl. BGE 131 IV 36 E. 2.2.2 und BGE 125 IV 283 E. 2a und Urteil des Bundesgerichts 6B_158/2019 vom 12. März 2019 E. 1.2). Gemäss der bundesgerichtlichen Rechtsprechung spielen die Umstände keine Rolle. Obschon bei der Beschuldigten im Nachhinein keine Massnahmen angeordnet wur-