55 Abs. 1 SVG und Urteil des Bundesgerichts 6B_53/2019 vom 22. Januar 2020 E. 6.3 mit weiteren Hinweisen). Entgegen den Ausführungen der Beschuldigten wird ihr kein Sich-Entziehen durch Unterlassen vorgeworfen, weshalb die von ihr genannte Rechtsprechung nicht einschlägig ist. Vielmehr steht die Tathandlungsvariante des Sich-Entziehens durch aktives Tun im Vordergrund. Die Beschuldigte traf, wie unter Ziff. 12.3 ausgeführt, eine Pflicht zum Verbleib an der Unfallstelle bzw. zum Abwarten der Polizei (Art. 56 Abs. 2 VRV).