Hier steht kein von der Beschuldigten unabhängiger Umstand zur Diskussion, auf den der Vorfall vom 29. Oktober 2020 zweifellos zurückzuführen wäre. Bereits wegen der Beteiligung an der Beinahe-Kollision an sich hätte die Beschuldigte bei Benachrichtigung der Polizei somit mit der Anordnung einer Massnahme zur Feststellung der Fahrfähigkeit rechnen müssen (vgl. Art. 55 Abs. 1 SVG und Urteil des Bundesgerichts 6B_53/2019 vom 22. Januar 2020 E. 6.3 mit weiteren Hinweisen).