Es entstand ein Sachschaden an Pneu und Felgen. In der Folge zeigte der Zeuge der Beschuldigten den entstandenen Sachschaden und wollte die Polizei an den Unfallort rufen. Nichtsdestotrotz fuhr die Beschuldigte davon, ohne die Polizei abzuwarten. Letzteres wäre ihr aber ohne weiteres möglich gewesen. Hier steht kein von der Beschuldigten unabhängiger Umstand zur Diskussion, auf den der Vorfall vom 29. Oktober 2020 zweifellos zurückzuführen wäre.