O., N 234 zu Art. 91a SVG). Mit der Anordnung einer Alkoholkontrolle muss nach der bundesgerichtlichen Rechtsprechung grundsätzlich bereits gerechnet werden, wenn ein Fahrzeugführer in einen Unfall verwickelt ist. Anders verhält es sich, wenn die Kollision unzweifelhaft auf einen vom Fahrzeuglenker unabhängigen Umstand zurückzuführen ist (Urteil des Bundesgerichts 6B_53/2019 vom 22. Januar 2020 E. 6.3 mit weiteren Hinweisen). Die Vereitelung von Massnahmen zur Feststellung der Fahrunfähigkeit muss nicht das eigentliche Handlungsziel der Täterin oder des Täters sein (BGE 101 IV 332, einzige Erwägung). 13.2 Subsumtion