SVG Vorsatz, wobei Eventualvorsatz genügt (Urteil des Bundesgerichts 6B_1139/2020 vom 8. Juli 2021 E. 2.3.2 mit Hinweis). Der subjektive Tatbestand ist mithin auch dann erfüllt, wenn die Täterin oder der Täter mit der Möglichkeit der Anordnung einer Untersuchungsmassnahme rechnet und sich gleichzeitig bewusst ist, dass sie bzw. er sich mit seinem Verhalten einer allfälligen Massnahme entzieht (Wissensmoment), und dass sie bzw. er andererseits eben diesen Erfolg anstrebt oder zumindest in Kauf nimmt (Willensmoment; CHRISTOF RIEDO, a.a.O., N 234 zu Art.