Der Tatbestand ist demnach erst dann vollendet, wenn die Feststellung der Fahr(un)fähigkeit für den entscheidenden Zeitraum verunmöglicht wurde (CHRISTOF RIEDO, in: Basler Kommentar, Strassenverkehrsgesetz, 1. Aufl. 2014, N 254 zu Art. 91a SVG). Vorausgesetzt ist demnach ein kausaler Zusammenhang zwischen Tathandlung und Taterfolg.