Laut Bundesgericht ist nicht entscheidend, ob Hinweise auf eine Fahrunfähigkeit im Unfallzeitpunkt vorliegen oder ob zum Zeitpunkt der Flucht eine Massnahme zur Feststellung der Fahrunfähigkeit angeordnet worden war (Urteil des Bundesgerichts 6B_158/2019 vom 12. März 2019 E. 1.2). Die Tatvariante des Sich-Entziehens wurde vom Bundesgericht ausdrücklich als Erfolgsdelikt qualifiziert (Urteil des Bundesgerichts 6B_158/2019 vom 12. März 2019 E. 1.1.1). Der Tatbestand ist demnach erst dann vollendet, wenn die Feststellung der Fahr(un)fähigkeit für den entscheidenden Zeitraum verunmöglicht wurde (CHRISTOF