91a SVG, obwohl eine Untersuchungsmassnahme noch gar nicht angeordnet wurde (vgl. BGE 131 IV 36 E. 2.2.2, BGE 125 IV 283 E. 2a und Urteil des Bundesgerichts 6B_158/2019 vom 12. März 2019 E. 1.2). Laut Bundesgericht ist nicht entscheidend, ob Hinweise auf eine Fahrunfähigkeit im Unfallzeitpunkt vorliegen oder ob zum Zeitpunkt der Flucht eine Massnahme zur Feststellung der Fahrunfähigkeit angeordnet worden war (Urteil des Bundesgerichts 6B_158/2019 vom 12. März 2019 E. 1.2).