Dies gilt beispielsweise für Situationen, in denen eine geschädigte Person die Polizei beiziehen will, obwohl keine Meldepflicht besteht. Diesfalls besteht eine Pflicht zum Verbleib an der Unfallstelle (Art. 56 Abs. 2 VRV). Die Flucht bzw. das simple Davonfahren erfüllt deshalb den Tatbestand von Art. 91a SVG, obwohl eine Untersuchungsmassnahme noch gar nicht angeordnet wurde (vgl. BGE 131 IV 36 E. 2.2.2, BGE 125 IV 283 E. 2a und Urteil des Bundesgerichts 6B_158/2019 vom 12. März 2019 E. 1.2).