SVG unterscheidet drei verschiedene Tathandlungsvarianten: das Widersetzen, das Sich-Entziehen und das Vereiteln des Massnahmenzwecks (BGE 146 IV 88 E. 1.6.1). Von einem Sich-Entziehen ist zunächst immer dann auszugehen, wenn eine betroffene Person die Anordnung oder Durchführung einer Untersuchungsmassnahme verunmöglicht, indem sie die Flucht ergreift (Urteil des Bundesgerichts 6S.431/2004 vom 4. Juli 2005 E. 2.3.4). Dies gilt beispielsweise für Situationen, in denen eine geschädigte Person die Polizei beiziehen will, obwohl keine Meldepflicht besteht.