Laut Bundesgericht soll Art. 91a SVG verhindern, dass der korrekt sich einer solchen Untersuchungsmassnahme unterziehende Führer schlechter wegkommt als derjenige, der sich ihr entzieht oder sie sonst wie vereitelt (Urteil des Bundesgerichts 6B_716/2008 vom 2. April 2009 E. 2.3 mit weiteren Hinweisen). Gemäss Art. 55 Abs.1 SVG können Fahrzeugführer sowie an Unfall beteiligte Strassenbenützer einer Atemalkoholprobe unterzogen werden. Art. 91a SVG unterscheidet drei verschiedene Tathandlungsvarianten: das Widersetzen, das Sich-Entziehen und das Vereiteln des Massnahmenzwecks (BGE 146 IV 88 E. 1.6.1).