14 fuhr sie davon, weil sie keine Zeit hatte, vor Ort zu warten. Auch Schuldausschlussgründe sind keine ersichtlich. Die Beschuldigte ist demnach der Verletzung der Mitwirkungspflichten bei der Feststellung des Sachverhalts bei Unfall gemäss Art. 96 i.V.m. Art. 56 Abs. 2 VRV und Art. 103 Abs. 1 SVG schuldig zu erklären.