Schliesslich war sie sich bereits kurz nach der Beinahe-Kollision unsicher, ob es zu einer Kollision gekommen war und schaute deswegen in den Rückspiegel. Die Beschuldigte entzog sich mit ihrem Verhalten daher bewusst der Aufklärung des Sachverhalts und handelte direkt vorsätzlich. Auch der subjektive Tatbestand von Art. 96 i.V.m. Art. 56 Abs. 2 VRV ist somit erfüllt. Mit der Vorinstanz (S. 20 der erstinstanzlichen Urteilsbegründung, pag. 220) bestehen keinerlei Anhaltspunkte für das Vorliegen von Rechtfertigungsgründen. Nicht erstellt ist überdies, dass die Beschuldigte Angst vor dem Zeugen hatte. Vielmehr