Die Beschuldigte musste ernsthaft damit rechnen, dass bei der Beinahe-Kollision ein Sachschaden entstanden war und nahm wahr, dass der Zeuge die Polizei beiziehen wollte. Dennoch fuhr sie davon, ohne die Polizei abzuwarten. Entgegen den Ausführungen der Vorinstanz (vgl. S. 20 der erstinstanzlichen Urteilsbegründung, pag. 220) ist indessen nicht davon auszugehen, dass sie der Überzeugung war, unschuldig zu sein. Schliesslich war sie sich bereits kurz nach der Beinahe-Kollision unsicher, ob es zu einer Kollision gekommen war und schaute deswegen in den Rückspiegel.