Der objektive Tatbestand von Art. 96 i.V.m. Art. 56 Abs. 2 VRV ist demnach zu bejahen. In subjektiver Hinsicht hält die Beschuldigte dafür, sie habe weder vorsätzlich noch fahrlässig gehandelt (S. 15 der Berufungsbegründung, pag. 288). Gemäss dem als erwiesen erachteten Sachverhalt zeigte der Zeuge der Beschuldigten den Sachschaden an seinem Personenwagen, nachdem er sie an der Kreuzung der Pilatusstrasse mit der Reuchenettestrasse angesprochen hatte, und teilte ihr mit, die Polizei rufen zu wollen. Die Beschuldigte musste ernsthaft damit rechnen, dass bei der Beinahe-Kollision ein Sachschaden entstanden war und nahm wahr, dass der Zeuge die Polizei beiziehen wollte.