Entgegen den Ausführungen der Verteidigung ist nicht massgebend, ob der Beizug der Polizei für die Klärung des Unfallhergangs einen Mehrwert generiert hätte. Gestützt auf den klaren Wortlaut von Art. 56 Abs. 2 VRV ist auch nicht ausschlaggebend, ob der Zeuge die Polizei, nachdem die Beschuldigte davongefahren war, tatsächlich an die Unfallstelle rief. Vielmehr begründete bereits der ausdrückliche und der Beschuldigten bekannte Wille des Zeugen, die Polizei beizuziehen, ihre Mitwirkungspflicht, welche insbesondere das Abwarten der Polizei vor Ort umfasst. Sie entzog sich dieser Mitwirkungspflicht, indem sie davonfuhr, ohne zu warten. Der objektive Tatbestand von Art. 96 i.V.m.