informierte die Beschuldigte darüber, dass er die Polizei rufen will. Die Beschuldigte hat ihn zwar darauf hingewiesen, dass er ihr Nummernschild aufschreiben könne, hat dann aber die Unfallstelle verlassen. Dies reicht vorliegend gerade nicht aus. Aus dem Nummernschild lässt sich nur ableiten, welches Auto in den Unfall verwickelt war, jedoch nicht, wer gefahren ist oder wie der Zustand des Fahrers war.