SVG. Wie bereits im vorinstanzlichen Verfahren macht die Beschuldigte geltend, eine Benachrichtigung der Polizei sei bei einem Unfall mit Sachschaden nicht notwendig, sofern der Zeuge erreicht werden könne. Die diesbezüglichen Ausführungen der Vorinstanz überzeugen; es wird darauf verwiesen (S. 20 der erstinstanzlichen Urteilsbegründung, pag. 220): Der Verteidigung ist zu zustimmen, dass bei einem Unfall mit blossem Sachschaden grundsätzlich keine Meldepflicht an die Polizei besteht, ausser einer der Unfallbeteiligten will die Polizei beiziehen. Das war vorliegend der Fall. C.________ informierte die Beschuldigte darüber, dass er die Polizei rufen will.